Kurzzeitpflege ist gedacht für Übergangssituationen – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt zur weiteren Regeneration, wenn der pflegende Angehörige selbst in Urlaub fährt, oder bis ein dauerhafter Heimplatz gefunden ist. Hier funktioniert die Finanzierung anders:
In Deutschland hat man Anspruch auf bis zu 8 Wochen (56 Tage) Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2. Diese Tage müssen nicht am Stück genommen werden.
Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.854 Euro pro Aufenthalt für die pflegebedingten Kosten nach § 42 SGB XI. Reicht das nicht aus, kann zusätzlich das gemeinsame Entlastungsbudget genutzt werden: 3.539 Euro pro Jahr, das seit Juli 2025 flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingesetzt werden kann.
Was man trotzdem selber bezahlen muss: Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese liegen meist bei 40–60 Euro pro Tag, abhängig von der jeweiligen Einrichtung.
Das Pflegegeld läuft mit: Für den Aufnahme- und den Entlassungstag wird das Pflegegeld zu 100 % weitergezahlt, für die Tage dazwischen zur Hälfte.